European lotto and betting ltd - lottoland gibraltar

Im Verfahren vor den italienischen Gerichten haben Stanley International Betting Ltd und Stanleybet Malta Ltd im Folgenden: Stanley-Gesellschaften innerstaatliche Rechtsvorschriften angefochten, nach denen die zuständigen italienischen Behörden das entsprechende Ausschreibungsverfahren durchführen können. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3. Nach Art. Die Art. In diesem Artikel sind diejenigen von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern gewährten Konzessionen definiert, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
Italienisches Recht 9. Durch Art. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen Nach der Zusammenfassung der italienischen Regierung handelt es sich bei den Dienstleistungen, die Gegenstand der Betriebskonzession sind, um: i die Ziehung der Lottozahlen, ii die Computerverbindung zwischen sämtlichen verschiedenen Verkaufsstellen, iii die Prüfung der abgegebenen Spielaufträge, iv die Ermittlung des Gewinners, v die Auszahlung der Gewinne, vi die Einbehaltung der Einkommensteuer und vii die Abführung der Erlöse und Quellensteuer an den italienischen Staat.
Für die Erbringung dieser Leistungen verantwortlich war die Lottomatica Spa, bis ihre Konzession am 8. Juni auslief. Die ADM veröffentlichte im Dezember eine Vergabebekanntmachung mit folgenden wesentlichen Bedingungen: i die Konzession werde für eine Laufzeit von neun Jahren gewährt, die nicht verlängert werde könne, ii die Auswahl richte sich nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bei einem Richtwert von Mio. Euro, iii die Zahlung dieses Betrags sei vom erfolgreichen Bieter in Teilbeträgen zu leisten Mio.
Euro zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags, Mio. Euro im Jahr bei der tatsächlichen Übernahme des Lottospielbetriebs durch den erfolgreichen Bieter und der verbleibende Teilbetrag bis zum Die Teilnehmer mussten ferner Erfahrungen mit dem Spielbetrieb und der Spielannahme aufgrund einer gültigen und wirksamen Genehmigung in einem der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachweisen.
In Abschnitt 5. Die Teilnehmer mussten einen Gesamtumsatz von mindestens Euro im Spielbetrieb oder in der Spielannahme in einem Dreijahreszeitraum entweder bis oder bis nachweisen. Was die technischen Kapazitätserfordernisse anging, wurde nach Abschnitt 5. Euro in Bezug auf Spiele, die mittels Terminal ausgeführt werden. Nach Abschnitt Euro belaufen und der Mindestbetrag eines Gebots ,00 Euro 3 Mio.
Euro betragen. Mit Entscheidung vom Die Bekanntmachung der Vergabe wurde am Mai in der GURI veröffentlicht. Zwischenzeitlich hatten die Stanley-Gesellschaften vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio regionales Verwaltungsgericht von Latium; im Folgenden: Tribunale amministrativo regionale von Latium Klage gegen Art. Das Tribunale amministrativo regionale von Latium wies diese Klage am April ab.
Das Tribunale amministrativo regionale von Latium stellte insoweit fest, dass das Lottospiel sich von anderen Glücksspielen dadurch unterscheide, dass der italienische Staat das unternehmerische Risiko trage und es zwei unterschiedliche Teilbereiche gebe, nämlich denjenigen der Annahme der Spielaufträge, der auf Verkaufsstellen übertragen werde, und denjenigen der Verwaltung des Lottospiels, der einem einzigen Konzessionär übertragen werde.
Zweitens werde die ADM durch diese Entscheidung von einer eventuellen Haftung für Pflichtverletzungen jedes einzelnen Konzessionärs befreit, was den weiteren Vorteil habe, dass der italienische Staat insoweit nicht mit Kosten belastet werde. Auch wenn es in der Folge auf dem relevanten Markt ebenso weniger Wettbewerb gebe, sei dies mit einer verantwortungsvollen staatlichen Kontrolle dieser Glücksspieltätigkeit vereinbar.
Euro und die Konzentration der finanziellen Belastung des Konzessionärs auf das erste Jahr nicht zu beanstanden seien. Der hohe Auftragswert sei geeignet und angemessen. In den vorangegangen fünf Jahren seien stets jährliche Umsätze von mehr als 6 Mrd. Euro ausgewiesen worden, woraus sich ein Umsatz der Konzessionärin von etwa Mio. Euro ergebe. Es könne vernünftigerweise erwartet werden, dass mit der neuen Konzession höhere Zahlen generiert werden könnten.
Diese Bedingungen seien daher für die Art und den Gegenstand der in der Bekanntmachung geforderten Leistung geeignet und angemessen gewesen. Der Umstand, dass Lottomatica als Bevollmächtigte eines befristeten Bieterkonsortiums an der Ausschreibung teilgenommen habe, sei ein Beweis dafür, dass es nicht zutreffe, dass die Ausschreibung eigens auf diese Gesellschaft zugeschnitten worden sei. Ferner seien die Vertragsbestimmungen über die Konzessionsentziehung hinreichend klar gefasst, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie zu Unsicherheit führten und hierdurch von einer Teilnahme abhielten.
Die Stanley-Gesellschaften bringen vor, von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren abgehalten worden zu sein, und machen geltend, dass das Stabilitätsgesetz und die Ausschreibungsunterlagen mit den Art. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wird die Beantwortung der folgenden Fragen durch den Gerichtshof für seine Entscheidung im Ausgangsverfahren sachdienlich sein: 1.
Die Stanley-Gesellschaften, Lottoitalia, die belgische, die italienische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 6. Juni haben diese Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. Würdigung Zulässigkeit Lottoitalia und die italienische Regierung halten das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig.
Das vorlegende Gericht habe lediglich die von den Stanley-Gesellschaften formulierten Fragen in das Vorabentscheidungsersuchen übernommen, ohne zu prüfen, ob eine Entscheidung des Gerichtshofs notwendig sei, um über die vorliegende Rechtssache zu entscheiden. Das Vorabentscheidungsersuchen erläutere nicht, warum die in diesen Fragen erwähnten Regelungen des Unionsrechts relevant seien. Auch erläutere das vorlegende Gericht nicht, in welchem Zusammenhang die dort genannten Regelungen des Unionsrechts zu den einschlägigen nationalen Regelungen ständen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen 8. Meines Erachtens ist das Vorabentscheidungsersuchen zwar nicht das vollständigste und umfassendste Beispiel seiner Art, es enthält jedoch hinreichende Angaben, aus denen sich ergibt, dass die begehrte Auslegung des Unionsrechts in einem gewissen Zusammenhang zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens steht.
Hinzuweisen ist darauf, dass die vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Angaben detailliert genug waren, um der belgischen und portugiesischen Regierung zu ermöglichen, schriftliche Erklärungen abzugeben 9. Die Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Hintergrundes durch das vorlegende Gericht stattet den Gerichtshof somit mit einem angemessenen Hintergrund aus, um die gestellten Fragen sachdienlich zu beantworten Das vorlegende Gericht weist offen darauf hin, dass die vorgelegten Fragen von den Stanley-Gesellschaften vorgeschlagen worden seien.
Zugleich teilt es jedoch mit, dass es diese Fragen selbst für die Entscheidung über das Ausgangsverfahren als eindeutig relevant ansieht. Da der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine für seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren sachdienliche Antwort zu geben hat, ist zu prüfen, wie sie am besten und genauer umformuliert werden können Aus den genannten Gründen ist das Vorabentscheidungsersuchen meines Erachtens zulässig.
Vorbemerkungen Erstens ist zu klären, um welche Art von Konzession es sich vorliegend handelt. Die wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sind, dass i die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises, und dass ii eine Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Konzessionär erfolgt Der Gerichtshof überlässt die Feststellung, ob ein grenzüberschreitendes Interesse vorliegt, normalerweise dem vorlegenden Gericht.
In der vorliegenden Rechtssache liegen dem Gerichtshof jedoch ausreichende Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung vor, dass ein solches Interesse an dem vorliegenden öffentlichen Auftrag in der Tat gegeben ist. Diese ergeben sich daraus, dass die Stanley-Gesellschaften selbst im Vereinigten Königreich und in Malta ansässig sind und der Wert der Konzession, auch wenn er streitig sein mag, objektiv betrachtet hoch genug ist, um grenzüberschreitende Bedeutung zu haben Die diesen Verfahren zugrunde liegenden Regelungen sollen gewährleisten, dass der Markt des öffentlichen Auftragswesens wettbewerbsorientiert, offen und gut reguliert ist.
Die Richtlinie trat am April in Kraft und findet auf die Vergabe von nach diesem Zeitpunkt ausgeschriebenen oder vergebenen Konzessionen Anwendung Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten lief bis zum April Vorliegend veröffentlichte die ADM am Dezember eine Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und am Dezember in der GURI. Die Frist für die Abgabe von Angeboten war der März Die Konzession selbst wurde am Mai vergeben, also nachdem die Umsetzungsfrist abgelaufen war, aber bevor die Richtlinie vollständig in italienisches Recht umgesetzt war Der Gerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich diejenige Richtlinie anwendbar ist, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der öffentliche Auftraggeber die Art des Verfahrens auswählt und endgültig entscheidet, ob ein vorheriger Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht.
Unanwendbar ist hingegen eine Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist Die letztere Richtlinie trat zwar am Januar abgelaufen war Mit diesen Regelungen sollte ein reibungsloser Übergang zwischen den Bestimmungen der alten und denjenigen der neuen Regelung des öffentlichen Auftragswesens geschaffen werden Meines Erachtens dürfte die Richtlinie somit nach dem eindeutigen Wortlaut von Art.
Es bleibt jedoch die Frage, ob die konkret in Rede stehende Konzession in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Insoweit ist der Wortlaut von Art. Der Damit würde meines Erachtens ein unvollkommen formulierter Erwägungsgrund einschränkend ausgelegt, der jedenfalls nicht verbindlich ist Demnach findet die Richtlinie keine Anwendung. Erste Frage Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es nationalen Regelungen der vorliegenden Art entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Vergabe einer Konzession für den Betrieb des automatisierten Lottospiels an einen einzigen Konzessionär ausschreiben müssen.
Die Frage des vorlegenden Gerichts umfasst meines Erachtens drei Teile. Erstens die Frage, ob der Rechtsakt der Ausschreibung der Konzession für den Lottospielbetrieb mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Es sprächen u. Was den ersten Teil — die Frage, ob die Ausschreibung einer Konzession mit dem Unionsrecht unvereinbar ist — angeht, ist die Anforderung, dass ein potenzieller Lotteriebetreiber über eine Konzession verfügen muss, meines Erachtens eine Beschränkung der durch die Art.
Insbesondere behindert der Umstand, dass es einem Wirtschaftsteilnehmer aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist, Lottospielbetriebsdienste in Italien ohne eine in einem öffentlichen Vergabeverfahren erworbene Konzession zu erbringen, die uneingeschränkte Wahrnehmung der durch die Art. Zudem stellen die in diesem Konzessionsvertrag enthaltenen Vertragsbestimmungen über die Konzessionsentziehung eine Gefahr für die Geschäftskontinuität dar unabhängig davon, ob diese Bestimmungen aufgrund eines Fehlverhaltens oder des Ablaufs der vertraglichen Dauer der Konzession zur Anwendung kommen und machen die etwaige von den Wirtschaftsteilnehmern erbrachte Leistung zwangsläufig wirtschaftlich weniger attraktiv, als wenn der Erwerb einer Konzession keine Grundvoraussetzung für die Erbringung dieser Leistung wäre Diese Beurteilung muss es, meiner Ansicht nach, anhand objektiver Kriterien und nicht anhand der subjektiven Wahrnehmung einzelner Wirtschaftsteilnehmer vornehmen Aus meiner oben dargestellten Ansicht zur Wahl des Modells folgt zwangsläufig, dass das Vorbringen der italienischen Regierung, wonach diese Entscheidung von einer Kontrolle nach den Art.